Alles Wichtige zur Risikolebensversicherung

Wann leistet eine Risiko­lebens­versicherung nicht?

Wenn der Versicherungs­nehmer (also derjenige, der die Versicherung abgeschlossen hat) sich selbst das Leben nimmt, wird die Versicherungs­summe nicht ausgezahlt.

Haben Sie falsche Angaben beim Gesundheits­check gemacht oder Sachen verschwiegen, kann die Versicherungs­­gesellschaft die Auszahlung verweigern (auch wenn ihr Tod zum Beispiel gar nichts mit den verschwiegenen Angaben zu tun hatte – und seien Sie sich sicher, dass die Versicherung nachforschen wird, sollte der Todesfall eintreten).

Nicht ganz so einfach ist der Fall bei Mord. Hier zahlen viele Versicherungen erst, wenn sicher­­gestellt ist, dass der Mörder nicht die versicherte Person ist. Es muss also zweifels­­frei geklärt werden, wer der Mörder ist (und dieser dazu verurteilt werden), bevor die Versicherungs­summe ausgezahlt wird. Und das kann oft Jahre dauern bzw. wenn der Mord nicht aufgeklärt wird, kommt auch die Versicherung nicht zur Auszahlung. Und: sollte der Mörder die versicherte Person sein, dann zahlt die Ver­sicherung auch nicht (also bei Selbstmord, siehe oben).

Kündigung der Versicherung

Wer als Versicherungs­nehmer mit einem finanziellen Engpass zu kämpfen hat, kann seine Ver­sicherungs­police auch kündigen oder auf Eis legen, das heißt beitrags­frei stellen. Grund­sätzlich können Risiko­­lebens­­versicherungen zum Ende eines Versicherungs­­jahres gekündigt werden. Das Versicherungs­jahr entspricht nicht immer dem Kalender­jahr, sondern beginnt mit dem im Antrag fest­­geschriebenen Datum. Wenn mit der Kündigung der Risiko­lebens­­versicherung die Absicherung erlischt, bekommt man keine Beiträge zurück. Es gibt keinen Rückkaufs­wert wie bei einer Renten- oder Kapital­­lebens­­versicherung, da es sich hier um eine reine Risiko­­absicherung handelt.

Steuerliche Handhabung der Versicherung

Sie können Aufwände (Beiträge) zu einer Lebens­versicherung in Ihrer Einkommens­steuer geltend machen. Diese werden steuerlich als weitere sonstige Vorsorge­­aufwendungen angesehen. Einzutragen sind Ihre Beiträge zur Risiko­lebens­versicherung in Zeile 50 der Anlage Vorsorge­aufwand.

Bei Tod fällt für die Versicherungs­­summe Erbschafts­­steuer an. Die Höhe ist abhängig von Versicherungs­­höhe und Verwandtschafts­­grad. So ist zum Beispiel für Ehe­partner bis zu einem Erbe von 500.000 Euro keine Erbschafts­­steuer abzuführen. Pro Kind liegt dieser Betrag bei 400.000 Euro. Für einen Verlobten oder geschiedenen Partner liegt der Frei­­betrag aber nur bei 20.000 Euro.

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