Alles Wichtige zur Risikolebensversicherung
Wer seinen Partner oder seine Familie gegen diesen meist oft plötzlichen Tod absichern will, für den ist die Risikolebensversicherung genau richtig.
Für wen ist diese Versicherung besonders sinnvoll bzw. für wen nicht?
Zum einen für Familien. Also für Paare mit Kindern bzw. Alleinerziehende, vor allem wenn es einen Hauptverdiener in der Familie gibt. Da dessen plötzlicher Tod psychisch für die Familie schon schlimm genug ist, sollte er die Familie zumindest nicht auch noch in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Zum anderen für Menschen, die sich zum Beispiel durch einen Hauskauf hoch verschuldet haben. Sollte einer der Partner sterben, kann so das Darlehen zurückgeführt und sichergestellt werden, dass man in der Immobilie wohnen bleiben kann. Ansonsten könnte es gegebenenfalls zu Engpässen bei der Rückführung der Darlehensraten kommen, da von nun an ein Erwerbseinkommen fehlt und die Hinterbliebenen so im schlimmsten Fall die Immobilie aufgeben müsste.
Alle diejenigen, die aktuell niemanden abzusichern haben brauchen diese Versicherung nicht (Schüler, Azubis, Singles, Studenten).
Allerdings kann sich die persönliche Situation jederzeit ändern. Also hinterfragen Sie sich nach einschneidenden Veränderungen in Ihrem Leben immer wieder, ob Ihre Situation auch Anpassungen bei Ihren Versicherungen notwendig macht (Geburt eines Kindes, Heirat, Kreditaufnahme, Scheidung, Kinder sind aus dem Haus, Rentenalter).
Wer über hohe Vermögenswerte wie Immobilien und Aktienvermögen verfügt der braucht gegebenenfalls keine Absicherung oder nur eine geringere.
Wann zahlt die Risikolebensversicherung?
Bei Unfall oder Krankheit (zum Beispiel bei einem Flugzeugabsturz oder bei einem Herzinfarkt) – also bei einem nicht selbst herbeigeführten Tod. Das heißt, bei einem Suizid der versicherten Person wird oftmals kein Geld ausgezahlt. Schwieriger hingegen ist es bei Mord. Viele Versicherungsgesellschaften zahlen hier die Versicherungssumme erst aus, wenn der Mörder gefunden und verurteilt wurde und feststeht, dass dieser nicht die begünstigte Person ist, an die im Falle des Todes die vereinbarte Summe ausgezahlt werden soll.